Wer ohne Erlaubnis intime Bilder via whatsapp verbreitet, so dass es zu unangenehmen Rückfragen bei der minderjährigen Abgebildeten kommt, muss der Abgebildeten eine Geldentschädigung nach §§ 22, 23 KUG zahlen - hier: 1.000,00 € (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).
Quelle: RA Bünger und Meyer