Hat der Kunde Einwände gegen Positionen seiner Handyrechnung, die sich auf Drittanbieter beziehen, reicht es aus, die Einwände gegenüber dem Provider zu erheben. Dieser kann den Kunden nicht auf den Drittanbieter verweisen (Urteil des LG Potsdam vom 26.11.2015, Az.: 2 O 340/14)
Quelle: RA Bünger und Meyer