Weicht die tatsächliche Beschaffenheit um mindestens 5% von der vereinbarten ab, so überschreitet dieser Mangel die Erheblichkeitsgrenze und löst Gewährleistungsansprüche des Käufers aus (Urteil des BGH vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13).
Quelle: RA Bünger und Meyer