Neue Gewerbeabfallverordnung - 31.07.2017

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Neue Gewerbeabfallverordnung
Mehr Getrenntsammlung und Vorrang für stoffliche Verwertung von Abfällen


Mit dem 1. August tritt bundesweit eine neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Die Novelle nimmt die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen in die Pflicht, ihre Abfälle getrennt zu sammeln und zu recyceln. Unvermeidbare Abfallgemische sind vor der Verwertung zu behandeln oder aufzubereiten. Die neue Verordnung stärkt das Recycling von Gewerbeabfällen im Sinne des Ressourcenschutzes.

Bundesweit fallen jährlich rund sechs Millionen Tonnen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle an. Mehr als 90 Prozent davon werden derzeit entweder direkt oder nach Sortierung verbrannt. Dadurch gehen dem Wirtschaftskreislauf wertvolle Rohstoffe verloren. Gutachten belegen, dass bei solchen Gemischen erhebliche ungehobene Potenziale existieren: Etwa 40 Prozent könnten – bei vorheriger Aussortierung –stofflich verwertet werden. Damit zukünftig ein größerer Teil dieser Abfälle für ein Recycling zur Verfügung steht, enthält die neue Gewerbeabfallverordnung einen konsequenten Vorrang für das Recycling. Der bislang geltende Gleichrang von stofflicher und energetischer Verwertung ist damit aufgelöst und der Weg frei für ein hochwertiges Recycling.

Wie die Praxis zeigt, ist es aufwändig und kostenintensiv, Wertstoffe für ein Recycling aus Abfallgemischen durch eine nachträgliche Sortierung zu generieren. Werden Abfälle dagegen bereits in Gewerbebetrieben getrennt gesammelt, verbessern sich die Voraussetzungen für ein qualitativ hochwertiges Recycling. In der neuen Gewerbeabfallverordnung sind die Getrenntsammlungspflichten daher ausgeweitet und strikter gefasst. Eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit anschließender maschineller Trennung in einer Vorbehandlungsanlage ist nur in Ausnahmefällen möglich. Obgleich die Getrennthaltung oberste Prämisse der neuen Gewerbeabfallverordnung ist, muss der Vollzug mit Augenmaß erfolgen und besondere Bedingungen im Einzelfall berücksichtigen.

Eine Pflicht zur Getrennthaltung und stofflichen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht nach der neuen Verordnung für die Fraktionen Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle, Textilien und Holz, sowie für weitere Abfallfraktionen, die mit Haushaltabfällen vergleichbar sind. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen darüber hinaus Dämmmaterial, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Bitumengemische sowie Baustoffe auf Gipsbasis, separat sammeln und recyceln. Wie gerade bei Bau- und Abbruchabfällen stoffliche Verwertung besonders erfolgreich gelingen kann, wird in den Leitfäden zu dem vom Brandenburger Agrar- und Umweltministerium initiierten Projekt "Steigerung der Ressourceneffizienz des Recyclings von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen" umfassend erläutert.

Die Erfüllung der Getrennthaltungs- und Verwertungspflichten muss dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie kann durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente erfolgen. Für Bau- und Abbruchvorhaben mit weniger als 10 Kubikmeter Abfällen entfallen die Dokumentationspflichten über die Entsorgungsmaßnahmen, nicht jedoch die Getrennthaltungspflichten.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Getrennthaltung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Wo dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, dürfen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen gemischt sammeln. In diesem Fall besteht die Pflicht, das Gemisch in einer Vorbehandlungsanlage nachträglich zu trennen und so einem Recycling zugänglich zu machen. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit hohen mineralischen Anteilen müssen in einer Aufbereitungsanlage sortiert und zerkleinert werden und stehen dann für die Herstellung definierter Recyclingbaustoffe zur Verfügung.

Damit künftig auch für gemischt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle ein hochwertiges Recycling möglich ist, werden ab 1. Januar 2019 an Vorbehandlungsanlagen erhöhte Anforderungen gestellt. Diese müssen dann mit bestimmten Komponenten ausgestattet sein sowie Sortier- und Recyclingquoten einhalten. Um diese Anforderungen künftig erfüllen zu können, sind die Betreiber von Anlagen zur Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen aufgefordert, die verbleibende Zeit zu nutzen und möglichst schnell die notwendigen Investitionsentscheidungen zu treffen.

Die Gewerbeabfall-Verordnung ist eine Verordnung der Bundesregierung. Sie wurde nach Anhörung der betroffenen Kreise und Verbände am 10. Februar 2017 vom Bundesrat bestätigt, am 30. März 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 21.April 2017 im BGBl veröffentlicht.
Quelle: Land Brandenburg


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31.07.2017

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