Allgemeinverfügung Aufstallung MOL - 05.12.2016 | Fotogalerie
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Allgemeinverfügung Aufstallung MOL
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung der Geflügelpest – H5N8 – in Hausgeflügelbestände vom 25. November 2016
Auf Grund des Nachweises des hochpathogenen aviären Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 bei tot aufgefundenen Wildvögeln in mehreren Bundesländern, darunter auch im Land Brandenburg, gilt gemäß dem Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 25. November 2016 in Verbindung mit § 13 Abs.1 der Geflügelpest-Verordnung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Tiergesundheitsgesetz vom 22. 05. 2013 (BGBl. I S. 1324) Folgendes:

1. Die Aufstallung von Geflügel wird für alle Haltungen des Landkreises Märkisch-Oderland angeordnet. Das heißt, das Geflügel ist

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Schutzvorrichtung, die nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.

2. Geflügelausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln werden nach § 4 Abs. 2 ViehVerkV i. V. m. § 7 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung untersagt.

3. Die Biosicherheitsmaßnahmen sind in allen Geflügelhaltungen zu verstärken. Insbesondere ist sicherzustellen, dass

- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden,

- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder Befahren gesichert sind,

- die Ställe und sonstigen Standorte des Geflügels von fremden Personen nur mit Schutzbekleidung des Tierhalters oder Einwegkleidung betreten werden, die sie nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

- die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert bzw. Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

- eine Möglichkeit zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

4. Jeder, der Geflügel hält, hat ein Bestandsregister zu führen, aus dem Zugangs- bzw. Abgangsdatum, der Namen und die Anschrift des zukünftigen bzw. bisherigen Eigentümers und die Anzahl der je Werktag verendeten Tiere zu entnehmen ist.

5. Geflügelhalter, die ihre Tierhaltung bisher noch nicht im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland angezeigt haben, werden hiermit aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen. Dazu kann der im Internet unter www.maerkisch-oderland.de zu findende Tierbestandserfassungsbogen genutzt werden.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung zu Punkt 1 bis 5 wird hiermit nach § 880 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung /VwGO) angeordnet.

7. Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 14. November 2016 wird aufgehoben.

gez. Gernot Schmidt
Landrat


Wann: 05.12.2016

Veranstalter bzw. Veranstaltungsort:
Landkreis MOL

Landkreis Märkisch-Oderland Puschkinplatz 12 15306 Seelow

Tel.: 03346 8500



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