zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände.
Aufgrund des am 29.01.2017 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt - Siehe Dokument !
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