Zwischen Schule und Ausbildung oder Studium - 27.04.2017 | Fotogalerie
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Zwischen Schule und Ausbildung oder Studium
Was Schulabgänger beachten müssen
Wenn der letzte Schultag naht, fragen sich viele Eltern: Muss mein Kind sich arbeitslos melden? Was passiert mit dem Kindergeld in der Zeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium?

Für alle Schulabgänger, die eine Ausbildung beginnen oder planen, sich mit dem Abiturzeugnis für ein Studium zu bewerben, gilt: Wer innerhalb von vier Monaten nach Schulende eine betriebliche oder schulische Ausbildung beziehungsweise ein Hochschulstudium aufnimmt, muss sich nicht arbeitslos melden. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen. Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb der vier Monate ein freiwilliges soziales, ökologisches oder kulturelles Jahr beginnen.

Gleichwohl rät die Arbeitsagentur allen Schulabgängern, die noch keinen Ausbildungsplatz sicher haben, sich so bald wie möglich bei der Berufsberatung „ausbildungssuchend“ zu melden.
Umgehend bei der Arbeitsagentur melden sollte man sich zudem, sobald sich abzeichnet, dass der Zeitraum von vier Monaten überschritten wird – etwa im Falle einer Studienplatzabsage oder wenn es mit dem avisierten Ausbildungsplatz doch nicht klappt.

Bei unkonkreten Zukunftsplänen ist es darüber hinaus wichtig, schon während der Sommermonate alle schriftlichen Nachweise zu sammeln, die die eigenen Bemühungen um eine Lehrstelle, ein Studium oder eine sonstige Ausbildung belegen. Dies können beispielsweise Bewerbungen oder schriftliche Korrespondenz mit Betrieben sowie Bewerbungen um einen Studienplatz sein.
Um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten, müssen die Kindergeldberechtigten, in der Regel die Eltern, diese Nachweise der Familienkasse auf Aufforderung vorlegen und die Familienkasse über die weiteren Pläne des Kindes unterrichten.

Grundsätzlich besteht für alle Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Für volljährige Kinder kann dieser bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterbestehen, wenn das Kind eine Berufsausbildung ausübt oder bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet ist.
Für als arbeitsuchend gemeldete Kinder kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Wann: 27.04.2017

Veranstalter bzw. Veranstaltungsort:
Arbeitsagentur Frankfurt (Oder)

Heinrich-von-Stephan-Straße 2 15236 Frankfurt (Oder)

Tel.: 0800 / 4 5555 00



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