Jugendweihe oder Konfirmation - 03.05.2017 | Fotogalerie
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Jugendweihe oder Konfirmation
Welche Freibeträge gelten für Geldgeschenke?
In diesen Wochen feiern viele Familien mit ihren Kindern Firmung, Kommunion, Jugendweihe oder Konfirmation. Häufig schenken Familienangehörige, Freunde oder Bekannte den Jugendlichen zu diesem Anlass Geld. Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen, machen sich dann oft Gedanken, inwieweit Sach- oder Geldgeschenke auf ihren Leistungsanspruch angerechnet werden. Das Jobcenter Märkisch-Oderland informiert:

Bis zu welchem Betrag werden Geldgeschenke nicht angerechnet?
Geldgeschenke anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation, vergleichbarer religiöser Feste oder der Jugendweihe werden bis zu einer Gesamthöhe von 3.100 Euro nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Was passiert bei Geldgeschenken über 3.100 Euro?
Übersteigen die Geldgeschenke 3.100 Euro, wird derjenige Betrag angerechnet, der diese Schwelle übersteigt. Bei einem Geldgeschenk von 3.200 Euro werden also zum Beispiel 100 Euro als Einkommen berücksichtigt und auf den Leistungsanspruch angerechnet.

Zum Hintergrund: Haben auch andere Einkunftsarten Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II?
Ja, auch andere Einkünfte beeinflussen die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dazu gehören zum Beispiel Einnahmen aus Arbeit, Vermietung oder Verpachtung, Lohnnachzahlungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Steuererstattungen, Unterhaltsleistungen und Kindergeld.

Wie verhalte ich mich, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe und Einkünfte habe?
Um am Ende nichts zurückzahlen zu müssen, ist es wichtig, jede Art von Einkünften dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen.

Wann: 03.05.2017

Veranstalter bzw. Veranstaltungsort:
Arbeitsagentur Frankfurt (Oder)

Heinrich-von-Stephan-Straße 2 15236 Frankfurt (Oder)

Tel.: 0800 / 4 5555 00



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