Die Aufwendungen, die der Käufer zur Ermittlung des Mangels hatte (hier: Gutachterkosten), muss der Verkäufer ersetzen, wenn Gewährleistungsansprüche vorliegen. Unerheblich ist, ob der Käufer dann Nacherfüllung verlangt oder später den Kaufpreis mindert (Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: VIII ZR 275/13)
Quelle: RA Bünger und Meyer