Fällt nach einer Modernisierung durch die neuen Fenster weniger Licht hinein, als zuvor, kann dies einen Mangel der Mietwohnung darstellen und zur Minderung von 3 % der Miete pro Fenster berechtigen (Urteil des LG Berlin vom 06.11.2013, Az.: 67 S 502/11)
Quelle: RA Bünger und Meyer