Ein Mieter muss keine Kameraattrappe am Hauseingang und im Treppenhaus akzeptieren. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter geht dem Schutz des Eigentums des Vermieters vor (Urteil des AG Frankfurt/M vom 27.01.2015, 33 C 3407/14).
Quelle: RA Bünger und Meyer