Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung, weil der Vermieter dringend notwendige Sanierungsarbeiten durchführen lassen will (hier: Beseitigung von Hausschwamm), so riskiert der Mieter die fristlose Kündigung seiner Wohnung (Urteil des BGH vom 15.04.2015, Az: VIII ZR 281/13)
Quelle: RA Bünger und Meyer