Ein Mietvertrag darf fristlos gekündigt werden, wenn der unter Betreuung stehende Mieter derart verwirrt ist, dass dieser kein Mindestmaß an sozialadäquatem Verhalten mehr aufbringt und etwa nachts an Türen der Nachbarn klingelt oder in den Hausflur uriniert (Urteil des AG Lichten-berg vom 25.03.2014, Az.: 6 C 425/13)
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