Verkauft ein Händler einen Gebrauchtwagen mit "TÜV neu", stellen sich sodann aber erhebliche Mängel heraus, die die Verkehrssicherheit entfallen lassen, kann der Käufer (als Verbraucher), ohne dem Händler die Möglichkeit zur Reparatur einräumen zu müssen, sofort vom Vertrag zurücktreten (Urteil des BGH vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 80/14)
Quelle: RA Bünger und Meyer