Lässt der Arbeitgeber heimlich Videoaufnahmen des Arbeitnehmers in dessen persönlichem Umfeld anfertigen, obwohl kein begründeter Verdacht der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit besteht, kann der Arbeitnehmer wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € verlangen (Urteil des BAG vom 19. Februar 2015, Az.: 8 AZR 1007/13)
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