Fahrverbot und Existenzgefährdung - 02.07.2025

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Fahrverbot und Existenzgefährdung
Hinweise zur Rechtslage


Zu schnell gewesen - der Vorwurf der Bußgeldstelle kommt und wird nach anwaltlicher Prüfung zur Messung selbst, den Messbedingungen, erforderlicher Schulungsnachweise, dem Eichzustand des genutzten Gerätes, berücksichtigter Toleranzen, möglicher Verjährung usw. wohl doch nicht abzuwehren sein.

Jetzt geht es um das zu erwartende Fahrverbot (Regelsatz innerorts ab 31 km/h zu schnell, außerorts ab 41 km/h zu schnell oder innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der davoliegen den Entscheidung mit mehr als 25 km/h Über schreitung wieder mehr als 25 km/h zu schnell).

Es ist zu prüfen, ob "besondere Umstände" gegeben sind, die es rechtfertigen, von einem Fahrverbot abzusehen (vgl.Beck"scher Kurzkommentar Janiszewski/ Buddendiek, Verwarnungs- und Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 5. Auflage, III Bußgeldkatalog, Anm. 2 b, gg, auch OLG Celle - 3 Ss OWi 15/94, bei drohendem Arbeitsplatzverlust OLG Cel le ZfS 1996,35, bei Gefährdung eines Geschäftsbetriebes OLG Stuttgart DAR 1997, 31 oder generell eine Existenzgefährdung OLG Dresden ZfS 95, 477).

Zu prüfen ist auch, ob nicht eine Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Fahrzeugart oder auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ausreicht (OLG Koblenz NZV 1997, 48). Auch landwirtschaftliche Fahrzeuge können vom Fahrverbot ausgenommen werden (OLG Düsseldorf ZfS 1994, 466).


mit geteilt von Rechtsanwalt H.-J. Brause
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DAV
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de


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