Falschparken kann "richtig teuer" werden - 14.10.2025

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Falschparken kann "richtig teuer" werden
Hinweise zur Rechtslage


Die Parkplatzsituation ist häufig unzureichend. Aufgrund von Termindruck oder auch aus Bequemlichkeit wird das Fahr zeug schon mal im Halteverbot abgestellt. Dies kann teuer werden. Es handelt sich um ei ne Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld15 EUR bis 95 EUR und einem Punkt geahndet werden kann.

Zu dem hat das LG Frankfurt/Main am 17.08.2017 - 32 C 3586/16 entschieden, dass ein Falschparker auch die Kosten für Schienersatzverkehr durch Taxis ersetzen muss, wenn durch sein Falschparken die Straßenbahn blockiert wird.

Im entschiedenen Fall gab es kein gleich wirksames Mittel, da bis zum Zeitpunkt des Abschleppens eine andere effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht bestand. Der Falschparker hatte neben den beträchlichen Abschleppkosten auch noch die Taxis kosten in Höhe von 970,00 EUR zu tragen.

Auch bei einem Unfall kann ei ne Mithaftung des Falschparkers in Betracht kommen. Das OLG Hamm hat da zu am 26.11.1976 - 13 U 135/76 entschieden, dass ein Abstellen im Bereich eines unbedingten Halteverbots jedenfalls dann dem Vorwurf schuldhafter Herbeiführung von Auffahrunfällen führt, wenn das abgestellte Fahrzeug nach den örtlichen Verhältnissen ein schwer erkennbares Verkehrshindernis bildet.

Ähnlich wenn ein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verkehrswidrig vor einer Parkbucht geparkt, dies führt zu einer Mithaftung von 25%, wenn es beim Ausparken des konkret behinderten Fahrzeugführers zu einem Schaden kommt, LG Mönchengladbach v. 28.04.2009.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Daniela Brause, LL.M
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de


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