Im Herbst und Winter suchen Nager wieder Schutz vor den Witterungsbedingungen. Diesen
finden sie nicht selten im Fahrzeug. Dort verursachen sie häufig, zum Unmut des Betroffenen, erhebliche Bissschäden. 
Und einige Kaskoversicherer haben Tierbissschäden im Fahrzeuginneraum ausgeschlossen. Das OLG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 05.09.2018 - 7 U 25/16, zu einem Schaden - Mäuse hatten u.a. Wasserläufe am Panoramadach, Dämmung hinter dem Armaturenbrett sowie Kopfairbags angefressen -, dass sich der Ausschluss allein auf die Fahrgastzelle und den Koffer raum bezieht. Für Bissschäden zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung hat der Versicherer einzutreten. Der Versicherer hatte die Leistungspflicht abgelehnt, da es sich um nicht versicherte Schäden am Fahrzeuginnenraum handele.
Das Gericht entschied, dass es sich um Schäden am Fahrzeug und nicht um Schäden am Fahrzeuginneren handelt, der Versicherer muss eintreten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde davon ausgehen, dass der Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert sei; der durch Menschen zugängliche Bereich.
Nicht zum Innenraum gehört der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen wie Airbag, sowie Bordelektronik und dazugehörigen Verkabelungen. Eine weitere Ausdehnung des Risikoausschlusses würde zu einem Leerlaufen des Versicherungsschutzes bei Bissschädenführen.
mi geteilt von Rechtsanwältin Monika Burski
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