Kein "rechts vor links" - 04.02.2026

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Kein "rechts vor links"
Hinweise zur Rechtslage


Kein "rechts vor links" auf Baumarktparkplatz

"Hier gilt die StVO" ist auf Schildern an vielen privaten Parkplätzen zu lesen. Aber das heißt nicht automatisch, dass auch die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, so das OLG Frankfurt mit Urteil v. 22.06.2022, Az. 17 U 21/22.

Es kam zum Zusammenstoß zweier Fahrzeugen, nachdem der Kläger mit seinem PKW die Ausfahrtgasse befuhr und aus einer der seitlichen Fahrgassen der Beklagte mit seinem PKW in diesen Bereich einfuhr. Sowohl in der Ausfahrtgasse als auch in den seitlichen Fahrgassen befanden sich Parkboxen.

Im Rahmen der Berufung wurde die Haftungsquote des Beklagten von 25% auf 50 % erhöht. Der Beklagte konnte laut Entscheidung des OLG nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt worden war.

Fahrgassen auf Parkplätzen sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und begründen deshalb keine Vorfahrt. "Kreuzen zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes, gilt für die Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit den anderen Fahrzeugführern zu suchen.

Etwas Anderes gilt nur, wenn die Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter können die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Auf dem Parkplatz fehlten solche Merkmale aber. Da an den Fahrgassen jeweils Parkboxen angeordnet waren, dienten diese nach Auffassung des Gerichts nicht dem fließenden Verkehr.


mitgeteilt von Rechtsanwältin Monika Burski
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de

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