Keine Sondernutzung des Gehweges - 19.02.2026

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Keine Sondernutzung des Gehweges
Hinweise zur Rechtslage


Keine Sondernutzung des Gehweges zum Laden des E-Fahrzeugs in Hessen

Die Energiewende stößt in der Praxis auch auf Hindernisse, wie die Entscheidung des VG
Frankfurt am Main, Urteil vom 24.2.22, 12 K 540/21.F zeigt.

Der Kläger beantragte eine Sondernutzungserlaubnis für ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, um diese mit über den Gehweg laufende Kabelleitungen unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum gleichzeitig aufzuladen. Während
des bis sechs Stunden andauern den Ladevorgangs sollten Kabelbrücken mit maximal 4,3 cm Höhe die liegen den Elektroleitungen abdecken und somit ein gefahrloses Überqueren ermöglichen. Die Stadt lehnte ab, da so Stolperfallen für Fußgänger geschaffen würden.

Der Kläger zog vor das Verwaltungsgericht und unterlag. Zur Begründung: Es handelt sich bei der Entscheidung der Stadt um eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werden insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen gebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufzuladen.

Auch der Klimaschutz stehe der Entscheidung nicht entgegen. Mit dem Urteil vom 24.03.2021 hat das Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begründet. Aspekte des Klimaschutzes zählten
nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass der Kläger seine beiden Fahrzeuge nacheinander an einer Ladesäule laden könne.
(iww VA Verkehrsrecht aktuell, 14.03.2022, D 48088713).



mitgeteilt von Rechtsanwältin Daniela Brause LL.M
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de

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19.02.2026






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