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Umgang mit Baumfällungen: Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen
Die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen wird durch verschiedene rechtliche Regelungsebenen bestimmt. Ob auf Privatgrundstücken eine Genehmigung erforderlich ist, richtet sich nach den jeweiligen kommunalen, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.
Es gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG). Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Regelungen zum Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 ff. BNatSchG) sowie besondere naturschutzrechtliche Vorschriften mit Bezug zur Beseitigung von Gehölzen, wie beispielsweise die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (§§ 37 ff. BNatSchG).
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass Eingriffe in Natur und Landschaft, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, im Einzelfall geprüft werden müssen. Grundsätzlich gilt: Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unvermeidbare Eingriffe müssen ausgeglichen oder durch geeignete Ersatzmaßnahmen, wie zum Beispiel Ersatzpflanzungen, kompensiert werden.
Kommunale Satzungen können bundes- und landesrechtliche Schutzvorschriften weder ersetzen noch einschränken. Findet die kommunale Baumschutzsatzung keine Anwendung, richtet sich die Zulässigkeit von Baumfällungen nach den allgemeinen Vorschriften der beiden Gesetze.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Strausberg erklärt bestimmte Bäume und Gehölze zu geschützten Landschaftsbestandteilen. Für die Genehmigung der Beseitigung solcher Bäume sowie von Bäumen ab einer gewissen Größe und für Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten – beispielsweise von Beschränkungen der Gehölzbeseitigung während der Vogelbrutzeit – ist die Stadt Strausberg zuständig (§ 7 NatSchZustV).
Als Faustregel gilt, dass bei der Beseitigung von Bäumen ab einem Stammumfang von 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von einem Meter, eine Kompensationspflicht besteht. Auch unterhalb dieser Grenze kann eine Ausgleichspflicht entstehen, wenn die Bäume besonders geschützt sind oder die ökologische oder landschaftsprägende Funktion erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei der Beseitigung von größeren Baumgruppen oder Gehölzbeständen.
Das bedeutet wiederum, dass auch auf Privatgrundstücken Bäume und Gehölze grundsätzlich nicht ohne Genehmigung beseitigt werden dürfen. Die Anwendung der kommunalen Baumschutzsatzung obliegt der Stadt Strausberg. Unberührt davon bleiben die Rechtsvorschriften des BNatSchG und des BbgNatSchAG sowie die Entscheidung über Einzelfälle, welche grundsätzlich in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde (§1 (1) NatSchZustV) liegen.
Kontakte:
Untere Naturschutzbehörde
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Tel.: 03346 850-7320
E-Mail: naturschutz@landkreismol.de
Stadtverwaltung Strausberg
Fachgruppe Tiefbau/Grünflächen
Hegermühlenstraße 58
15344 Strausberg
Tel.: 03341 381354
E-Mail: technische-dienste@stadt-strausberg.de
Quelle: Stadt Strausberg - Anna Dünnebier