Urlaub im Land Brandenburg wieder ab Pfingsten möglich - 17.05.2021

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Urlaub im Land Brandenburg wieder ab Pfingsten möglich
Wissenswertes für Reisende

Urlaub in Brandenburg ab Pfingsten wieder möglich - Erste Öffnungen bei 7-Tages-Inzidenz unter 100/ Was Reisende jetzt wissen müssen

Die Landesregierung Brandenburgs hat sich mit der Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021 auf Öffnungsschritte für den Bereich des Tourismus und der Gastronomie verständigt, die ab dem 21. Mai 2021, also dem Freitag vor dem Pfingstwochenende, gelten. Die Öffnungsschritte gelten für die kreisfreien Städte und Landkreise, deren 7-Tages-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 100 liegt (Öffnungen sind ab dem übernächsten Tag möglich). In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 100 liegt, gilt weiterhin die Bundesnotbremse, die u.a. touristische Übernachtungen untersagt. Was Reisende nun wissen müssen, haben wir hier zusammengestellt:

In Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit sind touristische Übernachtungen wieder erlaubt.
 Die Gäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren)*
 In der jeweiligen Unterkunft dürfen Angehörige aus maximal zwei Haushalten übernachten.
 Die Unterkunft muss über eine eigene Sanitärausstattung verfügen.
 Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.
 Hotels und Pensionen sind bei diesem ersten Öffnungsschritt noch nicht dabei.

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen.
 Die Buchung eines Termins ist notwendig (Buchung kann auch vor Ort erfolgen)
 Die Gäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein* (dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren)
 Zur Kontaktnachverfolgung werden die Personendaten sowie der Nachweis der negativen Testung erfasst (z.B. durch eine App)
 An einem Tisch dürfen Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen.
 Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden.
 Die Fahrgäste dürfen während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel Platz nehmen
 Sie dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren)*.
 Sie müssen während des Aufenthalts eine medizinische Maske tragen.

Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten sind geöffnet.
 Auch hier muss ein Termin gebucht werden. Der Zutritt und Aufenthalt ist gesteuert und beschränkt (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen)
 Zur Kontaktnachverfolgung werden die Personendaten sowie der Nachweis der negativen Testung erfasst (z.B. durch eine App)
 Während des Aufenthalts müssen die Gäste eine medizinische Maske
tragen.

Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt.
 Bis zu 100 Besucherinnen und Besucher können hier zeitgleich anwesend sein.
 Sie dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren)*.

Lockerung der Kontaktbeschränkungen
 Treffen dürfen sich zwei Haushalte. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen.
 vollständig Geimpfte und Genese aus weiteren Haushalten können zusätzlich teilnehmen

Informationen zu Corona-Tests:
 Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
 Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
 Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitroDiagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).

Seit dem 9. Mai 2021 werden vollständig Geimpfte und Genese den negativ Getesteten gleichgesetzt:
 Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen (Eintrag ins gelbe Impfbuch, der Nachweis vom Arzt oder Impfzentrum). Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
 Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome
gelten.

Wo findet man die 7-Tage-Inzidenz?
Auf der Webseite des Koordinierungszentrums Krisenmanagement Brandenburg gibt es eine tagesaktuelle Übersicht der 7-Tage-Inzidenzen in den Landkreisen und kreisfreien Städten: www.kkm.brandenburg.de

Alle aktuellen Informationen für den Aufenthalt in Brandenburg gibt es auf www.reiseland-brandenburg.de. Hier kann man auch online buchen. Die Information und Buchungen ist auch telefonisch beim Informations- und Vermittlungsservice der TMB möglich. Tel. 0331-298 73 73

Foto: Auch auf dem Charterboot kann man ab Pfingsten wieder übernachten.
Quelle: TMB

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