E-Rechnung - 26.06.2025 | Fotogalerie
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E-Rechnung
für B2B-Inlandsumsätze
Urheber: Fotografin Julia Otto Der Bundesrat hat der vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Fassung des Wachstumschancengesetzes zugestimmt. Seit 01.01.2025 besteht somit grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für bestimmte nationale Umsätze. Unternehmer müssen ab dann in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren.

In unserer global vernetzten und zunehmend digitalisierten Wirtschaft streben auch die Steuerverwaltungen nach Transparenz des gesamten Lieferprozesses und setzen dazu technologische Hilfsmittel ein, die den Umsatzsteuermeldeprozess automatisieren, von der elektronischen Rechnungsstellung bis hin zur digitalen Berichterstattung und elektronischen Buchführung. Dies wird derzeit abgekürzt unter den Begriffen E-Rechnung und E-Reporting geführt. Deutschland bekommt nun ebenfalls die sog. E-Rechnung für B2B-Inlandsumsätze, noch ohne Clearance-Verfahren – also noch ohne Übermittlung einer Rechnung an die Finanzverwaltung und von dieser an den Kunden – aber eben schon seit dem 1. Januar 2025 mit (zuletzt nochmals angepassten) Übergangsregelungen.

Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwands für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Zu unterscheiden ist dabei nach Vorgaben für Rechnungsempfänger und für Rechnungsaussteller.

Für den Empfang von Rechnungen gilt:
Ab 01.01.2025 sollten Unternehmen technisch in der Lage sein, Rechnungen in den Formaten XStandard und ZUGFeRD empfangen, verarbeiten und archivieren zu können.

Für die Ausstellung von Rechnungen gilt:
Bis 31.12.2026 dürfen für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, hierfür bleibt allerdings (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

Bis 31.12.2027 gelten für im Jahr 2027 ausgeführte B2B-Umsätze zwar grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie in den Jahren 2025 und 2026, allerdings nur dann, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (im Jahr 2026 also) von max. 800.000 Euro hat.

PDF-Rechnungen können noch für zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführte Umsätze erstellt werden, sofern das sogenannte „EDI-Verfahren“ genutzt wird. Ab 01.01.2028 sind Papierrechnungen (in den beschriebenen Fällen) dann nicht mehr zulässig.

Die Verpflichtung zur E-Rechnung ab 2025 stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig Chancen zur Optimierung und Digitalisierung ihrer Prozesse. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen, um von den Vorteilen der E-Rechnung zu profitieren.

Weitergehende Informationen zum Thema E-Rechnung finden Sie auf datev.de unter E-Rechnung: Erfolgreiche Umsetzung in Unternehmen

Information von:
Kati Müller - Steuerberaterin
Verdiweg 4
15345 Eggersdorf
Mehr Informationen unter: http://www.katimueller-stb.de...

Wann: 26.06.2025,
Eggersdorf-Petershagen



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