
Zu schnell gewesen und der Bußgeld bescheid kommt nach 4 Monaten. Also sind die Bearbeitungszeiten (bei Verkehrs verstössen meist 3 Monate) nicht eingehalten worden?
- Das kann man nur anhand der Akte beantworten.
Die Verjährung wird grundsätzlich unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung. Voraussetzung ist, dass sich die Ermittlungen gegen einen bestimmten namentlich bekannten Betroffenen richten und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters die nen (Halte ran schreiben). Die Unterbrechungshandlung braucht, um wirksam zu werden, nicht nach außen in Erscheinung zu treten oder zur Kenntnis des Betroffenen zu gelangen.
Die Anordnung der Bekanntgabe liegt allerdings nur vor, wenn ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit geteilt werden soll. Das wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zu gesandt werden soll (BGHSt 51, 72).
Die Anordnung einer Anhörung, die nicht durchgeführt werden soll, unterbricht die Verjährung nicht. Das gilt nach Auffassung des BayObLG (30.9.2021, 201 ObOWi 1165/21) auch wenn die Vernehmungsanordnung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens angeordnet wird.
mit geteilt von Rechtsanwalt H.-J. Brause
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DAV
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de