Vollständige Regulierung nach dem Unfall? - 22.09.2025 | Fotogalerie
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Vollständige Regulierung nach dem Unfall?
Hinweise zur Rechtslage
Nicht nur der Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Nutzungsausfall und Auslagen pauschale sind zu erstatten.

Gebühr für Kostenvoranschlag
Die Reparaturwerkstätten gehen nach der Reform des Schadensrechts immer mehr dazu über, sich die Erstellung eines Kostenvoranschlages vergüten zu lassen. Die Versicherungen verweigern oft die Übernahme der Kosten - mit Hinweis auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gebühren für den Kostenvoranschlag bei der nachfolgenden Reparatur.

Kurios, wenn die Versicherungen beim Erstellen eines Sachverständigengutachten bei geringem Streitwert einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht einwenden, auf der anderen Seite aber bei der Schadensbezifferung mit einem Kostenvoranschlag die Erstattung der Gebühren verweigern. Die Kosten sind nach einschlägigen Rechtsprechung zu erstatten (bereits AG Aachen, DAR 1995, 295; AG Essen, zfs 1990 S. 156).

Gebühr für die Ermittlungsakte
Auch die Gebühren für die Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen (AG Freising, MittBl. 99, S.52; OLG Düsseldorf, MDR 61, S. 1021; LG Baden Baden, VersR 77, S.66).

Häufig lehnen Versicherungen die Übernahme dieser Kosten ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Übersendung der Ermittlungsakte sei nicht angefordert gewesen. Dabei wird übersehen, dass der Geschädigte berechtigt ist, die Ermittlungsakte auch ohne Aufforderung durch die gegnerische Versicherung an zu fordern. Da mit soll eine
schnellstmögliche Regulierung des Schadens ermöglicht werden. Die Koten für die Informationsbeschaffung sind von dem Schädiger zu tragen.

mit geteilt von Rechtsanwalt H.-J. Brause
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DAV
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de
Mehr Informationen unter: http://www.ra-brause.de...

Wann: 22.09.2025



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