Misstrauen ist angesagt - 18.03.2026 | Fotogalerie
Fotogalerie
Misstrauen ist angesagt
Hinweise zur Rechtslage
Misstrauen ist angesagt, wenn ein Polizist kommt und fragt: Ist das Ihr Auto? oder Waren Sie mit diesem Auto dort und dort?

Die vorgeschriebene Belehrung entspr. § 55 Strafprozessordnung über ein Aussageverweigerungsrecht (worüber nach Absatz 2 dieser Strafprozessnorm auch ein Zeuge zu belehren ist, wird häufig vergessen). Meist ist der Anlass dieser Fragen ein vor angegangener Unfall und der Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort - allgemein Fahrerflucht genannt. Wer aus Polizeigehorsam und/oder Ehrfurcht vor der Uniform nicht fragt, warum der Herr Polizist das wissen will - zu mal er nicht belehrt wurde, dass der Verdacht einer Straftat besteht und er sich nicht äußern muss - kann Nachteile erleiden.

Da man sich nichts vorzuwerfen hat, geben - meist ältere Herrschaft - dem Herrn Polizisten natürlich Auskunft: Das ist mein Auto, ich bin mit dem PKW gefahren, war auch am Einkaufszentrum, da war aber nichts. Da mit ist erst ein mal klar, dass die Person im nun laufenden Ermittlungsverfahren bekannt ist, direkt beschuldigt wird und sich gegebenenfalls rechtfertigen muss oder gar seine Fahrtauglichkeit bewertet wird.

Ein Versicherer, der für den bei diesem Unfall verursachten Schaden auf kommt, kann auch nach einer Fahrerflucht auch eine Rückforderung bis 2.500,00 EUR prüfen. Wird keine Auskunft zum Fahrer und zum Aufenthalt zum fraglichen Zeit punkt gegeben - wird vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht und dies darf nicht zum Nachteil bewertet werden - bleibt es Aufgabe der Ermittlungsbeamten, den Fahrer zu ermitteln.

Wir der Fahrer nicht ermittelt, kann keine Beschuldigung erhoben werden und das Verfahren ist einzustellen. Dann kann auch keine Prüfung erfolgen, weshalb jemand - eventuell altersbedingt - eine auch nur leichte Berührung weder optisch, noch akustisch oder taktil wahrgenommen hat. Wie heißt es richtig: "Keine Auskunft ohne meinen Anwalt!"




mitgeteilt von Rechtsanwalt H.-J. Brause
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DAV
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de
Mehr Informationen unter: http://www.ra-brause.de...

Wann: 18.03.2026



Sie haben Anregungen oder Kritiken? Eine Mail an die Redaktion genügt. Sämtliche Inhalte dieses Internetauftrittes unterliegen dem Copyright von prinz mediaconcept oder der jeweiligen Eigentümer. Die Fotos werden für die Berichterstattung erstellt.

Werbung
^