Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine - 01.05.2020 | Fotogalerie
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Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine
und Einrichtungen im Bereich des MBJS
In der Pressemitteilung Nr. 61/2020 informiert das MBJS sowie das MdF über die Soforthilfe
für die Infrastruktur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung
und des Sports, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass
geraten sind (Anlage).

Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen im Bereich des MBJS

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und das Ministerium der Finanzen (MdF) haben sich mit einer Richtlinie auf einen Rettungsschirm für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Coronakrise entstanden sind, verständigt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Mio. Euro für drei Monate zur Verfügung.

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Britta Ernst: „Wir wollen die Infrastruk-tur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports sichern, indem wir Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, schnell finanziell hel-fen. Wir brauchen diese Einrichtungen in Brandenburg.“

Finanzministerin Katrin Lange: „Es besteht ein klares Landesinteresse daran, dass Jugendherbergen, Sportvereine und Weiterbildungseinrichtungen diese sehr schwierigen Zeiten überstehen. Dem dient die jetzt vereinbarte Unterstützung in Höhe von 10 Millionen Euro. Das findet gerade auch als Finanzministerin meine ausdrückliche Unterstützung. Denn dieses Geld ist für einen sehr guten Zweck vorgesehen. Das Land steht damit zu seinem Wort.“

Die Soforthilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen ergibt (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld). Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung anzugeben.

Die Soforthilfe wird für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine ein-malige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensaus-gleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die ab dem 18.03.2020 entstanden sind.

Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige
 gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
 die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020,
 das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
 gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
 freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen,
 der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
 überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem An-gebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
 andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben wer-den und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zu-wendungen und Zuschüsse beruhen.
Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis ein-schließlich zum 31.07.2020 zu senden.

Sportvereine stellen ihren Antrag direkt an den Landessportbund (LSB).

Wann: 01.05.2020

Veranstalter bzw. Veranstaltungsort:
Land Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam

Tel.: 0331/866-1208



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