Zusätzliche Kontaktbeschränkungen auch in MOL - 01.04.2021 | Fotogalerie
Fotogalerie
Zusätzliche Kontaktbeschränkungen auch in MOL
Treffen nur noch mit einer haushaltsfremden Person möglich
Da in Märkisch-Oderland die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in den letzten Tagen über dem Wert von 100 Neuinfektionen lag, gelten die Regelungen des § 26 (2) und (2a) der 7. SARS-CoV-2-EindV (sog. Notbremse) hier vom 2. April für mindestens 14 Tage.

Der volle Wortlaut der Regelung findet sich hier

Eine Kopie von Paragraph 26 Absatz 2 finden Sie hier:
(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt die folgenden Schutzmaßnahmen ab dem Tag nach der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:

abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
abweichend von § 8 Absatz 1 unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle,
abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,
abweichend von § 23 Absatz 1 sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen.
Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen. An die Stelle der Schutzmaßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 treten in dem Zeitraum vom 1. bis 5. April 2021 die in § 4 Absatz 1 und in § 7 Absatz 5 vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

(2a) In dem Zeitraum vom 1. bis zum 5. April 2021 jeweils in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
die Teilnahme an Zusammenkünften nach § 7 Absatz 5,
die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolge nach Satz 1 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen.

Wann: 01.04.2021

Landkreis MOL,
Seelow



Sie haben Anregungen oder Kritiken? Eine Mail an die Redaktion genügt. Sämtliche Inhalte dieses Internetauftrittes unterliegen dem Copyright von prinz mediaconcept oder der jeweiligen Eigentümer. Die Fotos werden für die Berichterstattung erstellt.

Werbung
^